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Nutzungsausfallentschädigung für’s Motorrad
Wird bei einem Unfall ein Motorrad beschädigt und verfügt dessen Halter zur Zeit des Unfalls und danach über einen Pkw, den er bis zur Anschaffung eines Ersatzmotorrades hätte nutzen können, hat er keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, wenn ihm die Benutzung des Pkw bis zur Schadenbehebung zumutbar ist.
Dies gilt insbesondere dann, wenn der Unfall Mitte Oktober stattgefunden hat und nichts für eine Nutzung eines Motorrades während der Wintermonate spricht.
LG Wuppertal - 9 S 415/06 - (NZV 2008, 206)
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