Fahrschule Drivefun
Inh. Hans-H. Busch

Betrieb:
Eichendorffring 1
65795 Hattersheim
Tel. 06190/ 931 533

Betrieb:
Taunusstr. 1
65795 Hatt.-Okriftel
Tel. 06190/ 931 533

Punktesystem

Bis 7 Punkte:
Keine Maßnahmen durch die Führerscheinbehörde. Es besteht aber die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem ASP-Seminar, durch die Teilnahme erhält der Betroffene einen Bonus von bis zu 4 Punkten. Eine Punktegutschrift ist nur bis zum Erreichen von null Punkten zulässig. Ein erneuter Punkteabzug - nach erneuter Teilnahme an einem Aufbauseminar - ist erst nach 5 Jahren möglich.

Bei 8 - 13 Punkten:
Schriftliche Verwarnung der Führerscheinbehörde, die gleichzeitig eine freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar empfiehlt. Durch die Teilnahme am ASP-Seminar erhält der Betroffene einen Bonus von 2 Punkten.

Bei 14 - 17 Punkten:
Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar (ASP) durch die Fahrerlaubnisbehörde. Wurde innerhalb der letzten 5 Jahre schon ein Aufbauseminar besucht, wird lediglich schriftlich verwarnt, mit dem Hinweis auf die freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung. Durch die Teilnahme an der Beratung, erhält der Betroffene einen Bonus von 2 Punkten.

Bei 18 und mehr Punkte:
Entzug der Fahrerlaubnis durch die Führerscheinbehörde,
eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis ist erst nach Ablauf einer Sperrfrist von sechs Monaten und der Beibringung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung möglich. Die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins.

Ausnahmeregelungen
Erreicht ein Fahrerlaubnisinhaber 14 oder 18 Punkte, ohne dass er zuvor verwarnt wurde, kann er ein ASP-Seminar freiwillig besuchen und damit 2 Punkte abbauen.

Erreicht ein Fahrerlaubnisinhaber 18 oder mehr Punkte, ohne dass zuvor die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet wurde, wird durch die Verwaltungsbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet.
Hierbei erfolgt jedoch keine Punktegutschrift mehr.

Tattag und Rechtskraft von Punkten
Seit dem 01.02.2005 hat sich die tilgungshemmende Wirkung bei der Eintragung von Punkten in das Verkehrszentralregister in Flensburg geändert.
Die tilgungshemmende Wirkung richtet sich nicht mehr nach dem Tag der Rechtskraft des Verstoßes, sondern nach der Tatzeit und neue Verkehrsverstöße blockieren vom Tattag an, an dem Sie begangen wurden, die Tilgung vorhandener Punkte.
Folglich greift eine Verzögerung durch Einspruch und Einleitung von Rechtsmitteln nicht mehr.

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